Satzung der Partei DIE LINKE im Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

§ 1  Name und Sitz

  1. „DIE LINKE.“, Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, ist die Organisation der Partei „DIE LINKE.“ im Kreis Rendsburg-Eckernförde.

    Die Kurzform lautet: „DIE LINKE.RD/ECK“.

  2. Das Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde.
  3. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei „DIE LINKE.“ kann jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den programmatischen Grundsätzen der Partei bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.
  2. Der Eintritt in „DIE LINKE.“ erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Parteivorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf dieser Frist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen. Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
  6. Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.
  7. Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

§ 3  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. an der politischen Meinungs-und Willensbildung in der Partei uneingeschränkt mitzuwirken
    2. sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
    2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
    3. regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
    4. bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

 

§ 4  Mitwirkung von Gastmitgliedern

  1. Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse. Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
    1. das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
    2. das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
    3. das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und
    4. das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.
  1. Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder -bzw Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
  2. Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.
  3. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

 

 § 5  Gleichstellung

  1. Zur Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder ist bei allen innerparteilichen Wahlen von Vorständen und bei der Nominierung von Kandidat/innen für die Wahlen zu den parlamentarischen Vertretungskörperschaften grundsätzlich ein mindestens 50%iger Frauenanteil zu gewährleisten.
  2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliederschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung sind durch die Vorstände Kreis, Ort besonders zu schützen.
  3. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der besonderen Begründung und eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der entsprechenden Versammlung.


§ 6  Gliederung und Zusammenschlüsse

  1. Die Mitglieder des Kreisverbandes können sich in Ortsverbänden organisieren.
  2. Ortsverbände entstehen durch mehrheitlichen Beschluss einer entsprechenden Gründungsversammlung. Diese wird durch den Kreisvorstand binnen acht Wochen einberufen, wenn mindestens 6 Mitglieder ihm den gemeinsamen Willen bekunden, einen neuen Ortsverband gründen zu wollen.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsverbände orientiert sich an der tatsächlichen Struktur der Ämter, Städte und Gemeinden im Kreisgebiet.

    An dieser Struktur soll sich auch der Name des Ortsverbandes orientieren. Die Namensgebung erfolgt bei Neugründung durch die Ortsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (§ 8 Abs. 3). Bei einer nachträglichen Umbenennung durch einen Beschluss der Ortsmitgliederversammlung ist eine satzungsändernede Mehrheit (§ 8 Abs. 5) erforderlich.

  4. Regelmäßig gehört jedes Mitglied dem Ortsverband an, in dessen Tätigkeitsgebiet sie oder er lebt. Das Recht eines jeden Mitgliedes zur freien Wahl der Gliederung gemäß der Landessatzung bleibt hiervon unberührt und kann durch entsprechende Anzeige bei den betreffenden Ortsvorständen ausgeübt werden. Der Kreisvorstand ist hiervon zu unterrichten.
  5. Die politische Tätigkeit der Ortsverbände muss sich im Rahmen der politischen Grundsätze der Gesamtpartei und des Kreisverbandes bewegen.

    Sie können eigenständig politische Erklärungen in ihrem Namen abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen Vereinigungen entwickeln.

  6. Organe eines Ortsverbandes sind mindestens die Ortsmitgliederversammlung sowie der Ortsvorstand.
  7. Ortsverbände können sich durch Beschluss der jeweiligen Ortsmitgliederversammlung im Rahmen der Bundes-, Landes- und Kreissatzung eine eigene Satzung geben. Satzung und Satzungsänderung sind dem Kreisvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

    Satzungsbestimmungen, die der Bundes-, Landes- oder Kreissatzung widersprechen, sind unwirksam.

  8. Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederung der Partei. Sie können sich einen Namen geben, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.
  9. Ortsverbände und innerparteiliche Zusammenschlüsse können im Rahmen der Finanzplanung des Kreisverbandes Mittel beantragen.
  10. Die Kreismitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit (§8 Abs. 5) auf Antrag des Kreisvorstandes einen Ortsverband auflösen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn kein amtierender Ortsvorstand vorhanden ist und der Kreisvorstand daraufhin zweimal unmittelbar nacheinander zu einer Orstsmitgliederversammlung geladen hat und diese beide Male mangels ausreichend anwesender Mitglieder nicht beschlussfähig war.


§ 7  Organe

  1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
    1. Der Kreisparteitag
    2. Der Kreisvorstand
    3. Die Finanzrevisionskommission

§ 7.1  Kreisparteitag

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Kreisparteitag konstituiert sich als Kreismitgliederversammlung.
  2. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

    Zu seinen Aufgaben gehört:

    1. die Beschlussfassung über:

      - die Konstituierung des Kreisparteitages und seiner Organe, sowie die Geschäftsordnung

      - den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzrevisionsbericht (unmittelbar nach den Berichten ist dazu die Diskussion anzusetzen)

      - die Entlastung des Vorstandes

      - die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik des Kreisverbandes

      - das Wahlprogramm für Kommunalwahlen

      - die Erarbeitung von Vorschlägen für die Kandidatur zu Kommunalwahlen

      - die Erstellung von Wahllisten zur Kommunalwahl

    2. die Wahl des Kreisvorstandes
    3. die Wahl der Finanzrevisionskommission (mindestens 2 Personen)
    4. die Wahl der Delegierten für Parteitage und sonstige Parteigremien
    5. die Beschlussfassung über die Satzung
    6. die Beschlussfassung über die ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag dem Kreisvorstand vorzulegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 11).<7li>
    8. die Entgegennahme von Berichten der gewählten Delegierten.

  3. Weitere Kreisparteitage sind innerhalb von 3 Monaten einzuberufen

    - auf Beschluss des ordentlichen Kreisparteitages

    - auf Beschluss des Kreisvorstandes

    - auf Antrag von 1/5 der Mitglieder

  4. Über die Verhandlungen des Kreisparteitages ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergibt. Es ist vom Protokollführer und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Es ist gültig, wenn 14 Tage nach Veröffentlichung keine Beanstandungen angemeldet wurden, anderenfalls kommt das Protokoll auf dem nächsten Parteitag zur Klärung und Abstimmung.
  5. Die Kreisparteitage sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Für die Stimmberechtigung während des Kreisparteitages ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Das passive Wahlrecht kann einem in der Anwesenheit verhinderten Mitglied durch den Kreisparteitag gewährt werden, wenn das betreffende Mitglied seine Abwesenheit begründet und seine Bereitschaft zur Kandidatur für die genau zu benennenden Funktionen schriftlich und mit persönlicher Unterschrift erklärt hat.

§ 7.2  Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Kreismitgliederversammlungen.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören:
    1. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, Haftungs- und Vermögensfragen, für welche in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
    2. die Abgabe von Stellungnahmen des Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
    3. die Vorbereitung von Kreismitgliederversammlungen sowie die Durchführung von deren Beschlüssen,
    4. die Durchführung von Urabstimmungen sowie die Durchführung von deren Entscheidungen,
    5. die Beschlussfassung über durch die Kreismitgliederversammlung an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,
    6. die Unterstützung der Ortsverbände, der innerparteilichen Zusammenschlüsse und des anerkannten Jugendverbandes der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
    7. die Kontaktpflege und Kooperation mit sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und anderen außerparlamentarischen Kräften,
    8. die Betreuung und Information der Mitgliederschaft,
    9. die Vorbereitung, Organisation und Koordination von Wahlkämpfen,
    10. die Führung der Mitgliederdatei des Kreisverbandes und die Einhaltung entsprechender datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

  3. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine Amtszeit darf mit besonderer Begründung um höchstens drei Monate verlängert werden.
  4. Der Kreisvorstand besteht aus

    1. der Kreissprecherin und dem Kreissprecher,
    2. der Kreisschatzmeisterin oder dem Kreisschatzmeister,
    3. sowie mindestens einem und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

  5. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisvorstandes kollegial und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und gibt diese parteiöffentlich bekannt.
  8. Die Kreissprecherin sowie der Kreissprecher vertreten gemeinsam den Kreisvorstand gerichtlich und außergerichtlich. Sie können auf Beschluss des Kreisvorstandes für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.
  9. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  10. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Mitgliedern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn schutzbedürftige personenbezogene Belange dies erfordern.
  11. Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches mindestens die getroffenen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist den Mitgliedern zeitnah in elektronischer Form bekannt zu geben.
  12. Der Kreisvorstand kann nur aufgrund eines mit der absoluten Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten.

    In diesem Fall ist unmittelbar eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7.3  Finanzrevisionskommission

  1. Die mindestens 2 Mitglieder der Finanzrevisionskommission werden vom Kreisparteitag gewählt. Die Mitglieder (Kassenprüfer/innen) sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt.

    Als Kassenprüfer/innen dürfen nicht gewählt werden:

    - Mitglieder des Kreisvorstandes

    - Angestellte der Kreisgeschäftsstelle

    - Mitglieder, die auf andere Weise Einkünfte vom Kreisverband erhalten

§ 8  Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

  1. Der Kreisparteitag gibt sich eine Wahlordnung, nach der bei Wahlen zu Verfahren ist. Hierfür ist die absolute Mehrheit erforderlich. Sollte es zwischen Wahlordnung und Kreissatzung zu Widersprüchen kommen gilt im Zweifel die Kreissatzung.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Kreissatzung oder die Wahlordnung keine andere Mehrheit vorsieht.
  3. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.
  4. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.
  5. Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind.
  6. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.
  7. Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.
  8. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.
  9. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.
  10. Schweigt die Kreissatzung oder die Wahlordnung zu einer Rechtsfrage, findet die Satzung der nächsten übergeordneten Gliederungsebene der Partei DIE LINKE. Anwendung.

§ 9  Satzungsänderung

 

Dieser § entfällt.

§ 10  Urabstimmung

  1. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss eines Kreisparteitages muss über Fragen grundsätzlicher politischer Bedeutung, Fragen des Programms und der Satzung innerhalb von 3 Monaten eine Urabstimmung stattfinden.

    Bei Urabstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11  Auflösung

  1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet der Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbandes bestätigt werden. Das Vermögen wird an den Landesverband überwiesen.

§ 12  Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 26. Januar 2008 in Kraft.
  2. Letzte Änderung am 04. Dezember 2011.