Ist eine Person der Mandatsprüfungskommission persönlich nicht bekannt, so hat diese zur Identitätsfeststellung die Vorlage eines gültigen, von einer staatlichen Stelle ausgegebenen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbar) zu verlangen. Kann auf diesem Weg die Identität einer Person nicht eindeutig geklärt werden, so ist dieser Person das Stimm- und Wahlrecht nicht zu erteilen.
Gewählt ist der/diejenige Kandidat/in, welche/r die absolute Mehrheit im Sinne von § 8 Abs. 4 der Kreissatzung auf sich vereinen kann. Erhält bei Einzelwahlen keine/r der Kandidierenden eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des letzten Wahlganges statt. In der Stichwahl ist der/die Kandidat/in gewählt, der die einfache Mehrheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Kreissatzung auf sich vereinen kann.