Wahlordnung der LINKEN im Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Wahlordnung gilt für Wahlen auf dem Kreisparteitag der Partei DIE LINKE. Kreisverband Rendsburg-Eckernförde. Entsprechend der Bundessatzung konstituiert sich der Kreisparteitag als Kreismitgliederversammlung.

 

§ 2  Allgemeines

  1. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen.
  2. Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes und von Delegierten für den Landesparteitag sind grundsätzlich geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden. Stößt eine derartige offene Wahl auf Widerspruch, ist unbedingt geheim abzustimmen.
  3. Wahlberechtigt sind die Mitglieder, deren Mandat durch die Mandatsprüfungskommission geprüft und bestätigt wurde.

    Ist eine Person der Mandatsprüfungskommission persönlich nicht bekannt, so hat diese zur Identitätsfeststellung die Vorlage eines gültigen, von einer staatlichen Stelle ausgegebenen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbar) zu verlangen. Kann auf diesem Weg die Identität einer Person nicht eindeutig geklärt werden, so ist dieser Person das Stimm- und Wahlrecht nicht zu erteilen.

  4. Zur Durchführung der geheimen Wahl wird in offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Diese bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission leitet alle Wahlhandlungen und verkündet die Ergebnisse. Die Wahlkommission leitet und sichert den ordnungsgemäßen Verlauf der Wahlen. Sie ermittelt durch öffentliche Auszählung das Wahlergebnis.
  5. Mitglieder der Wahlkommission dürfen bei Wahlen nicht kandidieren. Nimmt ein Kommissionsmitglied eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Über die Durchführung einer Nachwahl entscheidet die Versammlung.
  6. Alle Stimmberechtigten haben das Recht, Meinungen zu den Kandidatinnen und Kandidaten zu äußern und Fragen an sie zu stellen. Die Kandidat/Innen – im Falle deren begründeter Abwesenheit die Vorschlagenden – haben das Recht, auf diese Fragen zu antworten und zu Meinungsäußerungen Stellung zu nehmen.
  7. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Aufruf durch die Tagesleitung. Sie kann nach ihrem Beginn nicht mehr abgebrochen werden. Sie endet mit der Verkündung der Namen der gewählten Personen.
  8. Die für einen Wahlgang verwendeten Wahlscheine dürfen keine Rückschlüsse auf das individuelle Abstimmungsverhalten eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder zulassen. Die Gestaltung des Wahlscheines muss eine eindeutige Stimmenabgabe für den/die Kandidaten ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der/des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  9. Vor Eröffnung jeder Liste der Kandidatinnen und Kandidaten wird die Anzahl der im Wahlgang zu vergebenden Mandate durch die Wahlkommission bekannt gegeben. Vor jedem Wahlvorgang muss die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten mit Beschluss der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.
  10. Die Stimmenzahl der Stimmberechtigten entspricht der Zahl der jeweils zu besetzenden Funktionen/Mandate. Eine Unterschreitung dieser Stimmenzahl ist möglich, eine Überschreitung macht den Wahlschein ungültig.

 

§ 3  Geschlechterquotierung

  1. Mandate in Parteigremien und Delegiertengruppen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Bei der Wahl von Vorständen sind die in der Einzelwahl gewählten Ämter dabei in Rechnung zu ziehen.
  2. Zur Realisierung der Geschlechterquotierung ist zunächst ein erster Wahlgang für ausschließlich weibliche Kandidatinnen zur Sicherung der 50%igen Mindestquotierung durchzuführen. In einem zweiten allgemeinen Wahlgang mit weiblichen und männlichen Kandidat/Innen werden dann die restlichen Mandate vergeben.
  3. Gibt es bei Wahlen zum Kreisvorstand und bei Wahlen zu Delegierten für den Landesparteitag weniger Bewerberinnen als zu vergebende Mandate, dann bleiben die Mandate unbesetzt. Ist der Frauenanteil bei den Mitgliedern im Kreis geringer als 25%, so kann von der Mindestquotierung abgewichen werden. Dies ist aber nicht erwünscht (Vgl. § 10 (4) Bundessatzung).
  4. Gibt es bei sonstigen Parteiwahlen weniger Bewerberinnen als zu vergebende Mandate, kann vom Grundsatz der Geschlechterquotierung abgesehen werden, wenn der Frauenanteil bei den Mitgliedern im Kreis geringer als 25% ist.

 

§ 4  Wahl zu einzelnen Parteiämtern und Einzelmandaten (Einzelwahl)

  1. Bei der Wahl von Parteiämtern (Kreisvorsitzende/r, Kreisschatzmeister/in, Schriftführer/in) oder ähnlichen „Einzelwahlen“ gilt:

    Gewählt ist der/diejenige Kandidat/in, welche/r die absolute Mehrheit im Sinne von § 8 Abs. 4 der Kreissatzung auf sich vereinen kann. Erhält bei Einzelwahlen keine/r der Kandidierenden eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des letzten Wahlganges statt. In der Stichwahl ist der/die Kandidat/in gewählt, der die einfache Mehrheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Kreissatzung auf sich vereinen kann.

 

§ 5  Wahlen zu Gremien und von Delegiertengruppen (Gruppenwahl)

  1. Gewählt sind entsprechend den zu besetzenden Ämtern diejenigen Kandiat/Innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu besetzenden Platz findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit gleicher Stimmenzahl statt. Gewählt ist in der Stichwahl der/die Kandidierende der die einfache Mehrheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Kreissatzung auf sich vereinen kann.
  2. Bei der Wahl von Parteigremien (Beisitzer/Innen im Vorstand, Schiedskommission, Finanzrevisionskommission) und Delegiertengruppen ist zur Realisierung der Geschlechterquotierung in zwei Wahlgängen zu wählen. Zuerst wird die Frauenliste gewählt, dann die gemischte. Die/der Wählende hat je Wahlgang so viele Stimmen wie zu vergebende Ämter. Zur Realisierung der Geschlechterquotierung ist in zwei Wahlgängen zu wählen. Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu vergebenden Mandate die Kandidat/Innen in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile.
  3. Gibt es bei Wahlen zum Kreisvorstand und bei Wahlen zu Delegierten für den Landesparteitag weniger Bewerberinnen als zu vergebende Mandate, dann bleiben die Mandate unbesetzt. Ist der Frauenanteil bei den Mitgliedern im Kreis geringer als 25%, so kann von der Mindestquotierung abgewichen werden. Dies ist aber nicht erwünscht (Vgl. § 10 (4) Bundessatzung).

 

§ 6  Nachfolge / Nachwahlen / Abwahl

  1. Scheidet ein/e nach § 5 dieser Wahlordnung gewählte/r Mandatsträger/in aus ihrer/seiner Funktion aus bzw. tritt von seinem Delegiertenmandat zurück, so rückt unter Beachtung der vom Statut vorgeschriebenen Geschlechterquotierung die/der bestplazierte nicht gewählte Kandidat/in nach. Steht kein/e Kandidat/in mehr zur Verfügung oder sind mehr als 50 Prozent der jeweiligen Funktions- oder Mandatsträger/Innen ausgeschieden bzw. zurückgetreten, ist eine Neuwahl der Gruppe notwendig.
  2. Eine Nachfolge in Ämtern oder Einzelmandate ist nicht möglich. Hier hat eine Neuwahl entsprechend §4 bzw. 5 dieser Wahlordnung zu erfolgen. Die Amtszeit eines in Nachfolge gewählten Amtsträgers endet mit der Wahlperiode bzw. der Abwahl des gesamten Gremiums.
  3. Das wählende / delegierende Gremium kann entsprechend Statut jeder Zeit vor Ablauf einer Wahlperiode Amtsträger/Innen oder Delegierte abwählen und durch eine Neuwahl austauschen. Dies kann nicht für in Gruppenwahl gewählte Vorstandsmitglieder gelten.
  4. Eine Gruppe kann nur gesamt abgewählt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

 

§ 7  Protokoll

  1. Über jede durchgeführte Wahl ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches die Einzelergebnisse für alle gewählten Kandidat/Innen und alle Wahlgänge sowie eine Aufstellung der Gewählten umfasst.
  2. Das Wahlprotokoll ist durch die/den Vorsitzende/n der Wahlkommission und weitere Mitglieder der Wahlkommission und Mitglieder der Tagesleitung zu unterzeichnen.
  3. Das Wahlprotokoll ist dem Landesvorstand und der zuständigen Schiedskommission zuzuleiten.
  4. Die Stimmzettel sind bis 6 Monate nach der Wahl aufzubewahren.

 

§ 8  Wahlanfechtung

  1. Wahlen können nur entsprechend der Schiedsordnung angefochten werden.
  2. Stellt die Schiedskommission Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf fest, die Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten oder können Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs nicht ausgeräumt werden, ist die Wahl zu wiederholen.

 

§ 9  Schlussbestimmungen

  1. Die Wahlordnung tritt am 19.03.2011 in Kraft und gilt so lange, bis der Kreisparteitag eine neue Wahlordnung beschließt.
  2. Letzte Änderung der Wahlordnung war am 04.12.2011